KREATIVAGENTUR für Marketing, Print & Fotografie

KREATIVAGENTUR

für Marketing, Print & Fotografie

KREATIVAGENTUR für Marketing, Print & Fotografie

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen basieren auf den allgemeinen branchenüblichen und anerkannten Regeln. Diese wurden für einen reibungslosen Ablauf zwischen der 2PLUSagentur GmbH (nachfolgend „Agentur“ genannt) und ihren Kunden erstellt.
  2. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vertragsbeziehungen zwischen der Agentur und ihren Kunden, wenn diese Unternehmer im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB sind, auch wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich in Bezug genommen werden.
  3. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, sie wurden individuell vereinbart oder die Agentur hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS UND -INHALT

  1. Angebote oder Kostenvoranschläge der Agentur sind stets freibleibend. Sie sind lediglich Offerten, d. h. Aufforderungen an den Kunden, ein Angebot an die Agentur zu stellen. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung durch die Agentur oder durch Ausführung des in Auftrag Gegebenen rechtsverbindlich.
  2. Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich neben diesen AGBs aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Angebotsbeschreibung oder dem Kostenvoranschlag. Grundlage für die Angebote bzw. Kostenvoranschläge ist der Aufwand zur Durchführung des Projekts und der jeweiligen Stunden- bzw. Tagessätze. Bei nachträglicher Änderung oder Erweiterung des Projekts in Umfang, Aufbau oder im Verbreitungsgebiet behält sich die Agentur eine Nachberechnung dieser Mehrleistungen – nach vorheriger Ankündigung – vor. Das Gleiche gilt bei zusätzlich beauftragten Autorenkorrekturen.
  3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung.
  4. Aufträge, die die Agentur an Dritte vergibt, werden nach Freigabe durch den Kunden im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt. Die Weiterberechnung der entstandenen Kosten erfolgt direkt an den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
  5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.
  6. Angaben zum Gegenstand der Lieferungen oder Leistungen (z. B. Maße, Farbvorgaben, sonstige Werte, Belastbarkeit und technische Daten) sowie Darstellung derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur insoweit maßgeblich, wie nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung und Leistung. Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  7. Gelieferte Muster sind bloße Orientierungsmuster; bei einem Kauf nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters nicht als zugesichert.
  8. Der Abschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Agentur. Bei unverschuldeter Unmöglichkeit ist die Agentur berechtigt, innerhalb von 5 Tagen nach Kenntnis der Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Kunden kein Schadensersatzanspruch zu.
  9. Sollten sich im Verlauf der Gestaltung Änderungen des Layouts bzw. des Umfangs ergeben, können sich die tatsächlich entstehenden Kosten erhöhen. In diesem Fall werden dem Kunden die Änderungen sowie die zusätzlich entstehenden Kosten mitgeteilt. Diese Änderungen sind durch den Kunden freizugeben. Die Freigabe erfolgt entweder ausdrücklich oder durch konkludente Beauftragung der Änderungen durch den Kunden.
  10. Mehr- oder Minderlieferungen sind bei Sonderanfertigungen gestattet, wenn dies auf produktionstechnischen Schwankungen beruht und im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen liegt. Die Berechnung der Vergütungsansprüche erfolgt sodann nach der tatsächlichen Liefermenge.
  11. Sollte der Kunde eine bestimmte Farbvorgabe wünschen, muss vor Druckbeginn der Druckerei ein farbverbindlicher Proof vorgelegt werden. Ohne Proof kann keine Vereinbarung hinsichtlich der Druckqualität und Farbverbindlichkeit getroffen werden. Die Erstellung eines farbverbindlichen Proofs wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 3 SONDERLEISTUNG / FREMDLEISTUNG

  1. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert berechnet; Sonderleistungen wie bspw. die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium oder die Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand zu den vereinbarten Stundensätzen gesondert berechnet.
  2. Kostenvoranschläge für Fremdleistungen sind unverbindlich. Es werden dem Kunden die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

§ 4 LIEFERUNGEN, LIEFERFRISTEN

  1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, die Agentur hat sie ausdrücklich als verbindliche Liefertermine bestätigt. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Lieferanten oder Kooperationspartner.
  2. Höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse, wie bspw. Streik oder Aussperrung, befreien die Agentur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungs- und Lieferungsverpflichtung.
  3. Die Agentur kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – von diesem eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, um den der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der Agentur gegenüber nicht nachkommt. Verletzt der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten oder kommt er in Annahmeverzug, ist die Agentur berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Kunden über.
  4. Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Skriptbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

§ 5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

  1. Die Preise verstehen sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten „ab Werk“. Der Kunde trägt die jeweils anfallenden Nebenkosten wie z. B. die Künstlersozialabgaben, Zölle, Transport-, Fahrt-, Verpackungs-, Versicherungskosten oder ähnliche leistungsbezogene Abgaben.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung abzüglich 2 % Skonto bzw. 14 Tage rein netto ab Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Überschreitung des vorgenannten Zahlungsziels behält sich die Agentur die Berechnung von gesetzlichen Verzugszinsen vor.
  3. Die Agentur ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Grundlage hierfür ist die erbrachte oder nachgewiesene Leistung.

§ 6 SACHMÄNGEL, GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENSERSATZ

  1. Der Kunde hat einen bestehenden Mangel unverzüglich anzuzeigen. Soweit ein Mangel vorliegt, ist die Agentur nach deren Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beein-trächtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, man-gelhafte Weiterverarbeitungsmaßnahmen, unge-eignete Verwendung, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einflüsse sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen entstanden sind. Eine Abweichung von +/– 10 % stellt keine erhebliche Abweichung dar.
  3. Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungs-gehilfen beruhen. Soweit der Agentur keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt, wenn dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens anstatt der Leistung zusteht.
  4. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintra-gungsfähigkeit der Entwürfe oder sonstigen Arbeiten haftet die Agentur nicht.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – die Haftung ausgeschlossen.
  7. Die Begrenzung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch, insoweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  8. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber der Agentur ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeit-nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs-gehilfen der Agentur.

§ 7 URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

  1. Die Agentur erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Leistung, die dem Urhebergesetz untersteht. Sämtliche Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urhebergesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 UrhG nicht erreicht ist. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
  2. Die Agentur wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffender Rechnungen alle für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag erforderlich oder vereinbart ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen.
  3. Eine Weiterübertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Zustimmung der Agentur.
  4. Die Agentur behält alle Rechte an einer einmaligen Kampagne. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistung ein weiteres Mal zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Kampagne verhindert.
  5. Die Agentur ist berechtigt, in üblicher Größe und Form einen Urhebernachweis bzw. Quellcode an dem Vertragsgegenstand anzubringen. Der Kunde darf diesen Nachweis nicht ohne Zustimmung der Agentur entfernen.
  6. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Agentur die von ihr erstellten Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb des Nutzungsrechts durch den Kunden, ohne besonderes Einverständnis des Kunden, berechtigt ist als Referenz aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden.
  7. In der Annahme oder ohne Vereinbarung eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Ideen, Arbeiten und Leistungen der Agentur. Die Verwendung der Präsentation durch den Kunden, auch in geänderter oder überarbeiteter Form, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur.
  8. Im Falle einer unberechtigten Nutzung oder Weitergabe der vertraglichen Lieferungen und Leistungen der Agentur, unberechtigter Einräumung von Nachdruckrechten an Dritte sowie bei unberechtigter Anfertigung jeder Art von Kopien sowie deren Weitergabe an Dritte, auch in veränderter Form, ist die Agentur berechtigt, neben dem jeweiligen Honorar und etwaigen weiteren durch die Zuwiderhandlung entstandenen Gebühren und Kosten eine Vertragsstrafe von 100 % der jeweiligen Auftragssumme zu zahlen, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf. Bei einer dauernden Verletzung wird die Vertragsstrafe für jeden Monat neu begründet. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt der Agentur ausdrücklich vorbehalten.

§ 8 GEHEIMHALTUNG

Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen, Informationen und Daten, die ihr von dem Kunden übergeben wurden, mit größter Sorgfalt zu verwahren. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

§ 9 ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Viernheim, der Sitz der Agentur.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur, Viernheim. 

 

Stand: 2021

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